Trennungs- und Scheidungsvereinbarung
Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist noch Raum für einen Vertrag zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen. Selbst während des Scheidungsverfahrens und nach der Scheidung können die Ehegatten noch Vereinbarungen treffen.
Die Eheleute selbst haben es in der Hand, einen fairen Ausgleich zu finden und dazu im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen der Trennung und der Scheidung selbst zu regeln.
Es ist oft nicht einfach, diesen gemeinsamen Kompromiss zu finden, doch die Verhandlungen lohnen sich. Nach der gefundenen Einigung ist der Weg wieder frei zu einem sachlichen Miteinander und fallen insbesondere Entscheidungen für die gemeinsamen Kinder leichter.
In der notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung sind auch Regelungen möglich, auf die das Gesetz keinen Anspruch gibt. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach ein Ehegatte vom anderen die Übertragung der gemeinsamen Immobilie auf sich allein verlangen könnte. Die vom Gesetz für die Auseinandersetzung vorgesehene gerichtliche Teilungsversteigerung, bei der der Zuschlag auch an fremde Personen gehen kann, ist nicht mehr als das äußerste Mittel.
Nur über den Notar kann daher geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte die gemeinsame Immobilie allein übernimmt. Mit gewissen Einschränkungen können hier sogar Unterhaltsansprüche mit der Übertragung der gemeinsamen Immobilie "verrechnet" werden.
Letztlich können die Ehegatten fast alles in eigener Verantwortung und gemäß ihrer gemeinsamen Einigung regeln - außer der Scheidung selbst.
Der Ausspruch der Scheidung bleibt immer dem Gericht vorbehalten.
Wird aber alles bis auf die Scheidung selbst über den Notar geregelt, werden außer Zeit und Nerven natürlich auch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten gespart.
Typische Inhalte einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung sind:
- Beendigung der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung der Gütertrennung für die restliche Ehezeit (damit sind die Ehegatten güterrechtlich geschieden)
- der Versorgungsausgleich kann dem gerichtlichen Verfahren vorbehalten werden oder in der notariellen Urkunde ausgeschlossen oder modifiziert werden
- Trennungsunterhalt der Ehegatten
- Nachehelicher Unterhalt der Ehegatten
- Kindesunterhalt
- Gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht
- Aufhebung von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten
- Regelungen zur Einkommen- und Kirchensteuer samt Solidaritätszuschlag
- Regelungen zu den Scheidungskosten
- Vermögensauseinandersetzung (insbesondere Verteilung der vorhandenen Immobilien)
- Regelung der vorhandenen Schulden
- Regelungen zu Hausrat, Fahrzeugen, Versicherungen, Bankkonten und Depots
- Aufhebung und Widerruf von Vollmachten
Regelungen zum Sorgerecht und zum Umgang für die gemeinsamen Kinder sind eher selten, da hier keine endgültig bindenden Vereinbarungen möglich sind. Alle Regelungen stehen hier unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Kindeswohls und können daher durch Entscheidungen der Gerichte außer Kraft gesetzt werden.