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Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ein Erwerb von Todes wegen, z.B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbes abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (=steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz.

Der Wert des Erwerbes ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert.

Innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet.

Steuerklassen

Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker).

Zur Steuerklasse I zählen:
  • Ehegatte
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder sowie
  • Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) beim Erwerb von Todes wegen.

Zur Steuerklasse II zählen:
  • Eltern und Voreltern, soweit nicht in Steuerklasse I,
  • Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern und
  • geschiedene Ehepartner.


Zur Steuerklasse III zählen schließlich alle übrigen Personen einschließlich eingetragener Lebenspartner.

Erbschafts- und schenkungsteuerliche Freibeträge

Diese kurze Einführung muss unvollständig bleiben, immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere bei dem Erwerb von Betriebsvermögen. Erbschaft und Schenkung können weitere steuerliche Auswirkungen, z.B. bei der Einkommensteuer, haben. Rechtzeitiger fachkundiger Rat ist unbedingt zu empfehlen.