Notar Voran
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Notarielle Streitschlichtung

Ob Scheidungsvereinbarung, Erbauseinandersetzung oder notarielle Vermittlung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz: Die Einschaltung des Notars hilft nicht nur, künftigen Streit zu vermeiden, sondern auch einen einmal entstandenen Streit wieder aus der Welt zu schaffen.
 

Vier Vorteile der notariellen Schlichtung sind besonders hervorzuheben:

  • Schlichtung ist mehr als ein Gerichtsverfahren: Die Beteiligten selbst bestimmen das Ergebnis. Es gibt keine Gewinner oder Verlierer.
  • Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unterbricht die Verjährung - das bedeutet Zeitgewinn für Verhandlungen.
  • Aus der Schlichtungsvereinbarung kann unmittelbar vollstreckt werden - wie aus einem Gerichtsurteil.
  • Einigungen vor einer unabhängigen Stelle wie dem Notar sind in der Regel schneller, unbürokratischer und billiger als ein Gerichtsurteil.
  • Durch Landesrecht kann vorgeschrieben sein, dass man bei bestimmten Streitigkeiten einen Einigungsversuch bei einem Notar oder einer anderen Gütestelle versucht haben muss, bevor man Klage beim Amtsgericht erheben kann. Von dieser Möglichkeit hat insbesondere Bayern Gebrauch gemacht.

Aber auch in allen anderen Streitigkeiten kann jederzeit ein Schlichtungsverfahren, eine sog. Mediation, durchgeführt werden. Ein Notar hilft unparteiisch, eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden. Sofern die Beteiligten dies wünschen, formuliert er die Einigung in rechtlich eindeutiger Weise und kümmert sich um deren praktischen Vollzug. So ist der Erfolg der Schlichtung auch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gesichert.

Um dem schlichtenden Notar sowie den Schlichtungsparteien einen Leitfaden für den förmlichen Ablauf eines Schlichtungsverfahrens an die Hand zu geben, hat die Landesnotarkammer Bayern eine Güteordnung beschlossen, auf deren Grundlage auch ich Schlichtungsverfahren durchführe. Diese Güteordnung kann hier abgerufen werden. Das Schlichtungsverfahren setzt voraus, dass beide Parteien diese Güteordnung anerkennen.

 

Vor der Einleitung des Schlichtungsverfahrens muss außerdem nach § 126 GNotKG eine Gebührenvereinbarung getroffen werden. Der Antragsteller muss dann einen Kostenvorschuss leisten, der die voraussichtlichen Kosten abdeckt.