Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Der Notfall sollte - auch in rechtlicher Hinsicht - niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine eigenen Angelegenheiten (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.
Weder die Eltern noch die Kinder oder der Ehegatte bzw. der Lebensgefährte können in solchen Situationen automatisch umfassend für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. Das Mittel der Wahl ist die sog. Vorsorgevollmacht. Damit kann vor allem vermieden werden, dass das Betreuungsgericht bestimmt, wer über die eigenen Angelegenheiten entscheidungsbefugt ist.
Als Notar bereite ich daher Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen vor. Die von mir beurkundeten Vorsorgevollmachten werden von mir zusammen mit der Betreuungs- und der Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert, damit sie im Fall der Fälle sicher gefunden werden und die Kontaktdaten der Bevollmächtigten schnell zur Verfügung stehen.
Zu den einzelnen Bereichen finden Sie hier weitergehende Informationen:
Seit 01.01.2023 sieht das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen ein Notvertretungsrecht des Ehegatten vor. Dieses Notvertretungsrecht deckt aber im Wesentlichen nur gesundheitliche Angelegenheiten ab und ist zudem zeitlich auf maximal 6 Monate befristet. Das gesetzliche Notvertretungsrecht kann daher eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Es dient vor allem dazu, in Eilfällen die Handlungsfähigkeit des Ehegatten im Krankenhaus zu sichern, ohne dass das Betreuungsgericht eingeschaltet werden muss. Wenn Sie die Notvertretung durch Ihren Ehegatten ablehnen, können Sie im Zentralen Vorsorgeregister einen Widerspruch eintragen lassen.