Notar Voran
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Barzahlungsverbot

Seit dem 01.04.2023 gilt beim Erwerb von Immobilien ein Barzahlungsverbot.

 

Der Kaufpreis kann daher in Praxis nur durch Überweisung von Konto zu Konto erfüllt werden.

 

Wird der Kaufpreis in bar erbracht, bleibt die Kaufpreisforderung bestehen und muss die Käuferseite noch einmal (unbar) bezahlen, um Eigentümer zu werden. Der in bar gezahlte Kaufpreis kann zwar zurückgefordert werden. Es besteht aber das Risiko, dass die Verkäuferseite nicht mehr zahlungsfähig ist und das Geld verloren ist.

 

Der Notar ist verpflichtet, die korrekte Kaufpreiszahlung zu überwachen und darf die Eigentumsumschreibung erst beantragen, wenn ihm entsprechende Bankbestätigungen über den gesamten Kaufpreis vorliegen. Ändert sich die Höhe des Kaufpreises nachträglich (z. B. Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln), muss deshalb dafür ebenfalls ein Nachweis erbracht werden.

 

Das Verbot von Barzahlungen gilt entsprechend für die Erfüllung des Kaufpreises durch Bitcoins, andere Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelsteine.