Notar Voran
  • Schiedsrichter

Notar als Schiedsrichter

Zur Vermeidung langer und kostspieliger Gerichtsverfahren werden Schiedsverfahren immer attraktiver. Haben die Parteien die Regelung eines Streits durch ein Schiedsgericht vereinbart, so trifft dieses Entscheidungen, die genauso verbindlich sind wie das gerichtliche Urteil.

Schiedsvereinbarung

Die Lösung eines Streites durch ein Schiedsverfahren setzt zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung voraus, die bereits zusammen mit dem eigentlichen Vertrag abgeschlossen werden sollte.

Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten in einer bestimmten Sache der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu überlassen. Eine Schiedsvereinbarung kann sowohl für einen bereits entstandenen Streit als auch für künftige Streitigkeiten abgeschlossen werden. Sie kann als selbständige Vereinbarung (Schiedsabrede) oder als Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) aufgenommen werden. In jedem Fall sind besondere Formvorschriften zu beachten.

Schiedsrichter

Vereinbaren die Parteien nichts anderes, so besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern, wovon jede Partei einen Schiedsrichter auswählt. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.

Die Parteien können aber auch ein anderes Verfahren für die Bestellung vereinbaren. Beispielsweise kann ein Gremium festgelegt werden, welches die Richter im Einzelnen auswählt. Als solches "Gremium" kommt auch die Bundesnotarkammer bzw. die jeweilige regionale Notarkammer in Betracht.

Bei der Auswahl der Schiedsrichter sind die Parteien völlig frei. Für die Verfahrensbeteiligten hat das den Vorteil, dass sie Persönlichkeiten auswählen können, die je nach Sachlage des konkreten Falles aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Qualifikation besonders geeignet sind, eine verbindliche Lösung herbeizuführen.

Ein Notar ist als Schiedsrichter besonders geeignet. Seine Fähigkeit, Verhandlungen fair, neutral und sachgerecht zu gestalten, stellt er als Träger eines öffentlichen Amtes und unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien täglich unter Beweis. Durch seine spezialisierte Ausbildung ist er auch in fachlicher Hinsicht ein kompetenter Schiedsrichter.

Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof deutscher Notare – SGH

Der Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof deutscher Notare - SGH ist ein dauerhaft bestehendes und vollständig eingerichtetes Schiedsgericht.

 

Es hat ein ständiges Sekretariat, das eine umfassende Betreuung des Verfahrens leistet. Im Gegensatz zu den meisten anderen Schiedsgerichten ist daher keine langwierige Vorbereitung und Einrichtung einer funktionsfähigen Struktur erforderlich.

 

Der SGH unterliegt der direkten Aufsicht des Vorstands des Deutschen Notarvereins. Rechtlich ist Trägerin die DNotV GmbH, die eine Tochtergesellschaft des Deutschen Notarvereins ist.

 

Die Parteien schließen den Schiedsrichtervertrag ausschließlich mit der DNotV GmbH als der Trägerin des SGH, also nicht mit den einzelnen Schiedsrichtern ab. Die Schiedsrichter stehen in Diensten der DNotV GmbH (und erhalten auch ihre Vergütung allein von ihr). Sie stehen in keiner Vertragsbeziehung mit den Parteien. Auch das entspricht in besonderem Maße der Stellung des Notars und betont Unabhängigkeit und Neutralität.

 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die anfallenden Gebühren richten sich - wie bei den staatlichen Gerichten und auch sonst üblich  - nach dem Streitwert. Jedoch sieht die Gebührenordnung besondere Vergünstigungen vor, wenn das Verfahren einvernehmlich beendet wird. Der SGH will so die friedliche Beilegung des Konflikts fördern.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof deutscher Notare – SGH.