Notarkosten für Testament und Erbvertrag
Geschäftswert
Der Geschäftswert eines Testaments oder eines Erbvertrages richtet sich grundsätzlich nach dem Reinvermögen des oder der potenziellen Erblasser im Zeitpunkt der Beurkundung.
Das Reinvermögen ergibt sich, wenn man von der Summe des Werts aller Vermögensgegenstände wie Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Sparguthaben und Wertpapiere alle vorhandenen Verbindlichkeiten, insbesondere Immobilienkredite, abzieht. Bitte beachten Sie, dass die Schulden höchstens bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen werden können.
Hat ein deutscher Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland oder besteht die Möglichkeit, dass er später ins Ausland umzieht, muss möglicherweise eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen werden. In diesem Fall erhöht sich der Geschäftswert um 30 %.
Gebühren
In der nachfolgenden Tabelle sind für unterschiedliche Geschäftswerte die sich typischerweise ergebenden Gebühren dargestellt (einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer):
Geschäftswert | Notargebühren Einzeltestament |
Notargebühren Gemeinschaftliches Testament Erbvertrag |
10.000 €
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150 €
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260 €
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20.000 €
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200 €
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350 €
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50.000 €
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280 €
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500 €
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100.000 €
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440 €
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780 €
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200.000 €
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670 €
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1.200 €
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500.000 €
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1.300 €
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2.440 €
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1.000.000 €
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2.260 €
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4.340 €
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Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden die anfallenden Notarkosten möglicherweise im Rahmen des Beratungsrechtsschutzes im Erb- und Familienrecht von der Versicherung erstattet. Bitte erkundigen Sie ggf. vor der Beurkundung bei der Rechtsschutzversicherung.
Kostenvorteile
Das notarielle Testament und der notarielle Erbvertrag bieten Rechtssicherheit und vermeiden so kostspielige Erbstreitigkeiten.
Der Gang zum Notar lohnt sich aber auch deshalb, weil die notariellen Verfügungen von Todes wegen als öffentliche Urkunden im Regelfall den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen.
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts zum Nachweis, wer Erbe geworden ist. Insbesondere im Grundbuchverfahren kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts geführt werden.
Ein notarielles Einzeltestament kann einen Erbschein, ein notarielles gemeinschaftliches Testament oder ein notarieller Erbvertrag können sogar zwei Erbscheine einsparen.
In der nachfolgenden Tabelle ist dargestellt, welche Kosten für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins oder von zwei Erbscheinen anfallen. Es ist dabei unterstellt, dass das Reinvermögen im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und im Zeitpunkt des Todes gleich hoch sind.
Bei zwei Erbscheinen hängt die ersparte Gebühr auch davon ab, wie sich das Vermögen unter den beiden Erblassern verteilt und in welcher Reihenfolge diese versterben. Die beiden angegebenen Extremwerte gelten für den Fall, dass ein Erblasser über das gesamte Vermögen verfügt und der andere Erblasser vermögenslos ist. Stirbt zunächst der vermögenslose Erblasser, ergibt sich die angegebene Untergrenze. Stirbt hingegen zunächst der Ehegatte, der das gesamte Vermögen besitzt, so kommt es zum höheren der angegeben Werte. Ist das Vermögen unter beiden Erblassern gleichmäßig verteilt, so ergibt sich immer ein Wert, der über den o. g. Notargebühren für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag liegt.
Geschäftswert | Erbschein für einen Erblasser |
Erbschein für zwei Erblasser |
10.000 €
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150 €
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180 € - 300 €
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20.000 €
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214 €
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244 € - 428 €
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50.000 €
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330 €
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360 € - 660 €
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100.000 €
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546 €
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576 € - 1.092 €
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200.000 €
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870 €
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900 € - 1.740 €
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500.000 €
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1.870 €
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1.900 € - 3.740 €
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1.000.000 €
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3.470 €
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3.500 € - 6.940 €
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Die Tabelle berücksichtigt nicht die im Falle einer Antragstellung über den Notar anfallende Umsatzsteuer und etwaige Auslagen. Auch die Kosten für Grundbuchberichtigungsanträge sind nicht eingearbeitet.
Weitere Kostenvorteile können sich bei der Erfüllung von Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen ergeben.
Sind die Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen in einer notariellen Verfügung von Todes wegen enthalten, beträgt die Beurkundungsgebühr nur 50 % der normalerweise anfallenden Gebühr. Dieser Vorteil kommt vor allem zu tragen, wenn Grundstücke vom Erblasser einzelnen Personen zugeteilt worden sind.
Prozesskostenrisiko
Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass Erbstreitigkeiten besonders häufig auftreten, wenn der Erblasser ein selbst verfasstes Testament hinterlassen hat.
Bei Testamenten und Erbverträgen, die von einem Notar gestaltet wurden, sind Rechtsstreitigkeiten hingegen sehr selten.
Da in den meisten Rechtsschutzversicherungen Erbstreitigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, können Prozesse hier schnell existenzbedrohend werden, da der Verlierer neben den eigenen Anwaltskosten auch die Kosten für das Gerichtsverfahren und die Kosten für den gegnerischen Anwalt zu bezahlen hat.
Die nachfolgende Tabelle zeigt das Prozesskostenrisiko (Anwalts- und Gerichtskosten für beide Seiten) nur für die erste gerichtliche Instanz unter der Annahme, dass auf jeder Seite nur ein Prozessbeteiligter steht. Die Anwaltskosten für die eigene vorgerichtliche Vertretung sind eingerechnet. Kosten für Sachverständigengutachten und Zeugen sind noch nicht berücksichtigt.
Streitwert | Prozesskostenrisiko |
10.000 €
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5.000 €
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20.000 €
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6.800 €
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50.000 €
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10.500 €
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100.000 €
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14.600 €
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200.000 €
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20.800 €
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500.000 €
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35.600 €
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1.000.000 €
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52.700 €
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Schließt sich eine weitere Gerichtsinstanz (Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil) an, so verdoppeln sich in etwa die vorstehenden Kosten. Wird auch das Urteil der zweiten Instanz angefochten (Revisionsverfahren), so beträgt das Prozesskostenrisiko mehr als das dreifache des vorstehenden Betrags, da die Gebührensätze für die Anwälte und das Gericht mit jeder Instanz ansteigen.